Aktuell: Gemeinde Erolzheim

Seitenbereiche

Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Autor: Frau Gallinger
Artikel vom 01.12.2023

Winterdienst

Winterdienst
Mit dem Winter kommen auch die Probleme des Schneeräumens und Streuens wieder auf uns zu. Hierzu folgende Hinweise:

1. Gemeindlicher Räum- und Streudienst
Die Gemeinde wird sich auch in diesem Winter bemühen, die Fahrbahnen im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht ordnungsgemäß zu räumen und zu streuen.

Nach den gesetzlichen Vorschriften und der Rechtssprechung ist die Gemeinde nur innerhalb der geschlossenen Ortslage und nur an verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Stellen verpflichtet, zu räumen und zu streuen.

Als verkehrswichtig gelten grundsätzlich nur Durchgangsstraßen und sonstige Verkehrsmittelpunkte, auf denen erfahrungsgemäß mit stärkerem Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Die Gemeinde wird sich über dieses gesetzliche Mindestmaß hinaus wie bisher bemühen, auch die anderen Straßen und Wege, insbesondere Steigungen und Hanglagen zu räumen und zu streuen.

Der gemeindliche Räum- und Streudienst wird von den Mitarbeitern des Bauhofes und von einem Landwirt durchgeführt. Es ist jedoch technisch, organisatorisch und finanziell nicht möglich, dass frühmorgens oder bei starken und langanhaltenden Schneefällen bzw. Eisbildung gleichzeitig sämtliche Straßen und Wege geräumt und gestreut werden können.

Bevor Sie sich evtl. ärgern, denken Sie bitte daran, dass die Räum- und Streupflicht der Gemeinde nicht uneingeschränkt besteht und dass auch beim besten Willen nicht alle Ortsstraßen sofort gleichzeitig schnee- und eisfrei sein können. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Aus Umweltschutzgründen wird die Gemeinde, wie in den vergangenen Jahren, Streusalz nur sehr sparsam einsetzen. Dies erfordert jedoch von allen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Vorsicht.

Wir appellieren daher an alle Verkehrsteilnehmer (Auto- und Radfahrer sowie Fußgänger) sich bei winterlichen Straßenverhältnissen vorausschauend und umsichtig zu verhalten.

2. Räum- und Streupflicht des Landkreises
Der Winterdienst auf den Land- und Kreisstraßen in unserer Gemarkung einschließlich Ortsdurchfahrten ist alleinige Aufgabe der Straßenmeisterei Ochsenhausen. Auf die Regelung des Räum- und Streudiensts der Straßenmeisterei Ochsenhausen hat die Gemeinde keinen Einfluss.

3. Räum- und Streupflicht auf Gehwegen
Den Anliegern an Straßen und Wegen obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege bei Schneehäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.

In Straßen mit einseitigem Gehweg sind diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Fußweg verläuft, die Gehwege für Fußgänger sicher zu machen.

Falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, gelten die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1 m als Gehweg, die von den Anliegern zu räumen und zu streuen sind.

Der geräumte Schnee ist auf dem restlichen Teil des Gehweges bzw. dem eigenen Grundstück anzuhäufen. Die gelegentlich noch zu beobachtende Unsitte, den Schnee von den Hofflächen und Gehwegen auf die Straße zu werfen, kann nicht nur zur Verärgerung der Kraftfahrer, sondern auch zu folgendschweren Verkehrsunfällen mit haftungsrechtlichen Problemen führen. Unerwartet auftauchende Schneemassen auf der Fahrbahn stellen nämlich eine nicht unterschätzende Gefahr für Auto- und Radfahrer dar.

Autobesitzer werden dringend gebeten, ihre Autos nicht auf der Fahrbahn zu parken, da dadurch der gemeindliche Räum- und Streudienst an dieser Stelle erschwert bzw. unmöglich gemacht wird.

Die Gehwege müssen werktags bis 07.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 08.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn tagsüber Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr.

Beim Räumen sind die Straßenkandeln und Einlaufschächte unbedingt freizuhalten, damit das Schmelzwasser dort abfließen kann. Zum Streuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwertung von auftauenden Mitteln ist nur bei ganz besonders begründeten witterungsbedingten Ausnahmefällen (z. B. Eisregen) zulässig.

Die Straßenanlieger werden gebeten, bei Schneefall sowie bei Schnee- oder Eisglätte rechtzeitig und sorgfältig ihrer Pflicht zum Räumen und Bestreuen der Gehwege nachzukommen. Wer dies unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann. Außerdem haftet der Säumige bei Unfällen zivilrechtlich und muss möglicherweise für alle Folgen aufkommen.

Splitt kann aus den aufgestellten Streukisten entnommen werden.

Älteren Mitbürgern helfen:
Für ältere und kranke Mitbürger wird die winterliche Räum- und Streupflicht oft zu einer nicht zu bewältigenden Last. Deshalb die Bitte an alle jüngeren und gesunden Mitbürger:

Helfen Sie den im Haus oder in der Nachbarschaft wohnenden alten Menschen bei dieser für sie seht beschwerlichen Arbeit! Danke.

Rathaus Anschrift

  • Gemeinde Erolzheim
  • Marktplatz 7
  • 88453 Erolzheim

Öffnungszeiten

  • Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
  • Dienstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • Mittwoch: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • Donnerstag 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr
  • Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr