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Funktionell

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Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen in Erolzheim

Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Bereitstellung einer Web Component, die über einen zweizeiligen HTML-Code im <body> der Seite eingebunden wird
  • Ausführung von Scripten und iFrames muss zugelassen sein
  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

 
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

datenschutz@netze-bw.de

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Nein, keine Weitergabe außerhalb der Europäischen Union
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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Erolzheim
Genutzte Technologien
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

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Lebenslagen: Gemeinde Erolzheim

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Die Wahlorgane

Die Wahlorgane bei der Bundestagswahl sind:

  • der Bundeswahlleiter oder die Bundeswahlleiterin und der Bundeswahlausschuss für das gesamte Wahlgebiet
  • ein Landeswahlleiter oder eine Landeswahlleiterin und ein Landeswahlausschuss für jedes Bundesland
  • ein Kreiswahlleiter oder eine Kreiswahlleiterin und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis
  • ein Wahlvorsteher oder eine Wahlvorsteherin und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk
  • mindestens ein Wahlvorsteher oder eine Wahlvorsteherin und ein Wahlvorstand für die Briefwahl (Briefwahlvorstand) für jeden Wahlkreis

Die Beisitzer und Beisitzerinnen der Wahlausschüsse und des Wahlvorstands sowie der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin sollen aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebiets berufen werden. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber oder Wahlbewerberinnen, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht Mitglieder eines Wahlorgans sein. Bei der Auswahl der Beisitzer und Beisitzerinnen für die Wahlausschüsse sollen die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Bundestagswahl im jeweiligen Gebiet errungenen Zweitstimmen angemessen berücksichtigt werden.

Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen und die Schriftführer oder Schriftführerinnen sind unabhängig. Sie sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

Bundeswahlleiter oder Bundeswahlleiterin

Der Bundeswahlleiter oder die Bundeswahlleiterin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden vom Bundesinnenministerium ernannt. Der Bundeswahlleiter oder die Bundeswahlleiterin ist Vorsitzender oder Vorsitzende des Bundeswahlausschuss.

Bundeswahlausschuss

Der Bundeswahlausschuss besteht aus dem Bundeswahlleiter oder der Bundeswahlleiterin, acht Beisitzern oder Beisitzerinnen und zwei Richtern oder Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts.

Landeswahlleiter oder Landeswahlleiterin

Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden von der jeweiligen Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle, in Baden-Württemberg dem Innenministerium, ernannt. Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin ist Vorsitzender oder Vorsitzende des jeweiligen Landeswahlausschusses.

Landeswahlausschuss

Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin, sechs Beisitzern oder Beisitzerinnen und zwei Richtern oder Richterinnen des Oberverwaltungsgerichts, in Baden-Württemberg des Verwaltungsgerichtshofs.

Kreiswahlleiter oder Kreiswahlleiterin

Der Kreiswahlleiter oder die Kreiswahlleiterin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden von der jeweiligen Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle, in Baden-Württemberg dem Innenministerium, ernannt. Der Kreiswahlleiter oder die Kreiswahlleiterin ist der Vorsitzende oder die Vorsitzende des jeweiligen Kreiswahlausschusses.

Kreiswahlausschuss

Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter oder der Kreiswahlleiterin und sechs Beisitzern oder Beisitzerinnen, die vom Kreiswahlleiter oder von der Kreiswahlleiterin berufen werden.

Wahlvorsteher oder Wahlvorsteherin

Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden von der jeweiligen Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle, in Baden-Württemberg von den Gemeinden, ernannt. Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin ist Vorsitzender oder Vorsitzende des Wahlvorstandes.

Wahlvorstand

Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher oder der Wahlvorsteherin, dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin und weiteren drei bis sieben von der Gemeindebehörde berufenen Beisitzern oder Beisitzerinnen.

Hinweis: Sollten Sie eine derartige ehrenamtliche Tätigkeit in Erwägung ziehen, nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Gemeinde auf.

Die Mitglieder des Wahlvorstandes leiten und überwachen die Wahlhandlung und ermitteln nach Schließung der Wahllokale das Wahlergebnis des Wahlbezirks.

Freigabevermerk

Stand: 23.08.2023

Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg

Rathaus Anschrift

  • Gemeinde Erolzheim
  • Marktplatz 7
  • 88453 Erolzheim

Öffnungszeiten

  • Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
  • Dienstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • Mittwoch: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • Donnerstag 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr
  • Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr