Abwasserzweckverband Rottal
icon.crdate14.11.2024
Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025
Aufgrund von § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i. V. m. § 79 der Gemein- deordnung (GemO) hat die Verbandsversammlung am 16. Oktober
2024 folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre
2024 und 2025 beschlossen:
A) Haushaltsjahr 2024
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen
Erträge von 1.465.000 Euro
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen
Aufwendungen von - 1.465.000 Euro
1.3 veranschlagtes ordentliches Ergebnis
(Saldo aus 1.1 und 1.2) von 0 Euro
1.4 Gesamtbetrag der
außerordentlichen Erträge von 0 Euro
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen
Aufwendungen von 0 Euro
1.6 veranschlagtes Sonderergebnis
(Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0 Euro
1.7 veranschlagtes Gesamtergebnis
(Summe aus 1.3 und 1.6) von 0 Euro
2. im Finanzhaushalt mit folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit von 992.300 Euro
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit von - 992.300 Euro
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf
des Ergebnishaushalts
(Saldo aus 2.1 und 2.2) von 0 Euro
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus Investitionstätigkeit 0 Euro
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit 0 Euro
2.6. Veranschlagter Finanzierungsmittelüber-
schuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit
(Saldo aus 2.4 und 2.5) von 0 Euro
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüber-
schuss/-bedarf
(Saldo aus 2.3 und 2.6) von 0 Euro
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
Finanzierungstätigkeit von 3.600 Euro
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit von - 3.600 Euro
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüber-
schuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit
(Saldo aus 2.8 und 2.9) von 0 Euro
2.11 Veranschlagte Änderung des
Finanzierungsmittelbestands, Saldo des
Finanzhaushalts
(Saldo aus 2.7 und 2.10) von 0 Euro
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
(Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 Euro.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum
Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit
Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungs-
maßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird
festgesetzt auf 0 Euro.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf
150.000 Euro.
§ 5 Umlagen
1. Die Betriebskostenumlage/-beteiligung
wird auf vorläufig 992.200 Euro
2. die Zinsumlage wird auf vorläufig 0 Euro
3. die Vermögensumlage/-beteiligung wird
auf vorläufig 0 Euro
4. die Tilgungsumlage wird auf vorläufig
3.600 Euro
5. und die Umlage nach § 3 Abs. 2 der Verbandssatzung
wird auf vorläufig 0 Euro
festgesetzt.
Die Umlagen werden entsprechend der Regelung in der Ver-
bandssatzung auf die angeschlossenen Gemeinden verteilt.
B) Haushaltsjahr 2025
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen
Erträge von 1.681.600 Euro
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen
Aufwendungen von - 1.681.600 Euro
1.3 veranschlagtes ordentliches Ergebnis
(Saldo aus 1.1 und 1.2) von 0 Euro
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen
Erträge von 0 Euro
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen
Aufwendungen von 0 Euro
1.6 veranschlagtes Sonderergebnis
(Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0 Euro
1.7 veranschlagtes Gesamtergebnis
(Summe aus 1.3 und 1.6) von 0 Euro
2. im Finanzhaushalt mit folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit von 1.208.900 Euro
2.2. Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit
von - 1.208.900 Euro
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf
des Ergebnishaushalts
(Saldo aus 2.1 und 2.2) von 0 Euro
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
Investitionstätigkeit 0 Euro
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit 0 Euro
2.6. Veranschlagter Finanzierungsmittel-
überschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit
(Saldo aus 2.4 und 2.5) von 0 Euro
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittel-
überschuss/-bedarf
(Saldo aus 2.3 und 2.6) von 0 Euro
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
Finanzierungstätigkeit von 0 Euro
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit von 0 Euro
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittel-
überschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit
(Saldo aus 2.8 und 2.9) von 0 Euro
2.11 Veranschlagte Änderung des
Finanzierungsmittelbestands, Saldo des
Finanzhaushalts
(Saldo aus 2.7 und 2.10) von 0 Euro
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kre-
ditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 Euro.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum
Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre
mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförde-
rungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigun-
gen), wird festgesetzt auf 0 Euro.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt
auf 150.000 Euro.
§ 5 Umlagen
1. Die Betriebskostenumlage/-beteiligung
wird auf vorläufig 1.208.800 Euro
2. die Zinsumlage wird auf vorläufig 0 Euro
3. die Vermögensumlage/-beteiligung wird
auf vorläufig 0 Euro
4. die Tilgungsumlage wird auf vorläufig 0 Euro
5. und die Umlage nach § 3 Abs. 2 der Verbandssatzung
wird auf vorläufig 0 Euro
festgesetzt.
Die Umlagen werden entsprechend der Regelung in der Ver-
bandssatzung auf die angeschlossenen Gemeinden verteilt.
Burgrieden, 6. November 2024, gez. Frank Högerle, Verbands-
vorsitzender
Das Landratsamt Biberach als Rechtsaufsichtsbehörde hat
mit Erlass vom 30. Oktober 2024 die Gesetzmäßigkeit der
Haushaltssatzung bestätigt und festgestellt, dass die Haus -
haltssatzung keine genehmigungspflichtigen Teile enthält.
Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 18. bis zum 26. No-
vember 2024 im Rathaus Burgrieden, Rathausplatz 2, 88483
Burgrieden, während der Dienststunden öffentlich aus.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens oder Formvor-
schriften der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg
(GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen
dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich,
wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines
Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber
dem Verband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt,
der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies
gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der
Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind.
Burgrieden, 6. November 2024, gez. Frank Högerle, Verbandsvorsitzender