Gesplittete Abwassergebühr
icon.crdate21.11.2024
Meldepflicht bei Änderung der versiegelten Flächen
Im Jahr 2011 wurde in der Gemeinde Erolzheim die ge-
splittete Abwassergebühr eingeführt. Seither wird nicht
mehr nur das bezogene Frischwasser als Maßstab für die
Berechnung der Abwassergebühr herangezogen sondern
auch die versiegelten Flächen auf dem Grundstück. Be-
rechnungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr
sind die bebauten und befestigten (versiegelten Flächen),
die an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen sind
oder über ein Gefälle zur Straße entwässert werden.
Gemäß der gemeindlichen Abwassersatzung ist der Grund-
stückseigentümer verpflichtet, Änderungen an der Größe
oder dem Versiegelungsgrad der versiegelten Flächen in-
nerhalb eines Monats der Gemeinde mitzuteilen. Bitte teilen
Sie die Anlage von neuen Hofflächen, Stellplätzen und We-
gen sowie die Entsiegelung bisher berücksichtigter Flächen
der Gemeindeverwaltung mit, damit die Abwassergebüh-
ren korrekt berechnet werden können. Flächenänderungen
sind meldepflichtig ab einer Änderung um mehr als 10 m².
Bei Neubauten ist der Grundstückseigentümer ebenfalls
verpflichtet, der Gemeinde die Lage und Größe der Grund-
stücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffent-
lichen Abwasseranlagen zugeführt wird, mitzuteilen. Die
angeschlossenen Flächen sind unter Angabe der Versie-
gelungsart in einem Lageplan Maßstab 1:500 oder 1:1000
zu kennzeichnen.
Nähere Auskünfte erhalten sie bei der Gemeindeverwaltung,
Herr Huchler (Tel. 07354/9318-50) oder Frau Knoll-Gantner
(Tel. 07354-9318-52).
Nachfolgend die relevanten Vorschriften aus der gemeind-
lichen Abwassersatzung:
§ 40a Bemessung der Niederschlagswassergebühr
(1) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswasser-
gebühr (§ 38 Abs. 1) sind die bebauten und befestigten
(versiegelten) Flächen des an die öffentliche Abwasser-
beseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen
Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öf-
fentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßgebend
für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Beginn des
Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der
Gebührenpflicht, der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns
des Benutzungsverhältnisses.
(2) Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor mul-
tipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Was-
serdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen
Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird:
a) Vollständig versiegelte Flächen, z. B. Dachflächen, As-
phalt, Beton, Bitumen 0,9
b) Stark versiegelte Flächen, z. B. Pflaster, Platten, Ver-
bundsteine, Rasenfugenpflaster 0,6
c) Wenig versiegelte Flächen, z. B. Kies, Schotter, Schot-
terrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster, Gründächer 0,3
Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derje-
nigen Versiegelungsart nach Buchstaben a) bis c), die der
vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasser-
durchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.
(3) Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser
über eine Sickermulde, ein Mulden-Rigolensystem oder
eine vergleichbare Anlage mit gedrosseltem Ablauf oder mit
Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt
wird, werden mit dem Faktor 0,3 berücksichtigt.
(4) Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentli-
chen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind,
bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberück-
sichtigt. Für Flächen, die an Zisternen mit Überlauf ange-
schlossen sind gilt folgendes:
a) bei Regenwassernutzung, ausschließlich zur Gartenbe-
wässerung, werden die Flächen um 8 m 2 je m 3 Fassungs-
volumen reduziert;
b) bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb wer-
den die Flächen um 15 m2 je m3 Fassungsvolumen re-
duziert. Sätze 1 und 2 gelten nur für Zisternen, die fest
installiert und mit dem Boden verbunden sind, sowie ein
Mindestfassungsvolumen von 2,5 m3 aufweisen).
§ 46 Anzeigepflicht
(3) Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss
des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung,
hat der Gebührenschuldner die Lage und Größe der Grund-
stücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öf-
fentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird (§ 40a Abs. 1)
der Gemeinde in prüffähiger Form mitzuteilen. Kommt der
Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht frist-
gerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die
Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde geschätzt.
(4) Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500
oder 1:1000 mit Eintrag der Flurstücks-Nummer. Die an die
öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grund-
stücksflächen sind unter Angabe der in § 40a Abs. 2 auf-
geführten Versiegelungsarten und der für die Berechnung
der Flächen notwendigen Maße rot zu kennzeichnen. Die
Gemeinde stellt auf Anforderung einen Anzeigevordruck
zur Verfügung.
(5) Ändert sich die Größe oder der Versiegelungsgrad des
Grundstücks um mehr als 10 m2, ist die Änderung inner-
halb eines Monats der Gemeinde anzuzeigen.