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Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
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  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
   
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

 
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datenschutz@netze-bw.de

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Aktuell: Gemeinde Erolzheim

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Luftaufnahme des Schloss der Realschule
Im Vordergrund eine große Wiese, im Hintergrund Erolzheim
Panoramaaufnahme einer Aussichtsplatform

Satzung

icon.crdate21.11.2024

Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9
des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in
Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuerge-
setzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Ge-
werbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde
Erolzheim am 12.11.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuererhebung
Die Gemeinde Erolzheim erhebt von dem in ihrem Gebiet
liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften
des Landesgrundsteuergesetzes für Baden- Württemberg.
Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Ge-
werbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrie-
ben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Erolzheim und den
Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen
Tätigkeit in der Gemeinde Erolzheim.
§ 2 Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grund-
steuer A) auf 430 v.H.,
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 290 v.H.,
2. für die Gewerbesteuer auf 340 v.H. der Steuermessbe-
träge.
§ 3 Geltungsdauer
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das
Kalenderjahr 2025

§ 4 Grundsteuerkleinbeträge
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des
Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg wer-
den fällig
am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15
Euro nicht übersteigt;
am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jah-
resbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-
schriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen
dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich,
wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb ei-
nes Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung ge-
genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der
Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu be-
zeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be-
kanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt
Erolzheim, den 12. November 2024
gez.
Ackermann
Bürgermeister

Rathaus Anschrift

  • Gemeinde Erolzheim
  • Marktplatz 7
  • 88453 Erolzheim

Öffnungszeiten

  • Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
  • Dienstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • Mittwoch: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • Donnerstag 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr
  • Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr