Baugesuche
Dem Bauantrag auf Anbau eines Windfanges mit SB-Bereich an die bestehende Geschäftsstelle der Kreissparkasse, Marktplatz 3, Erolzheim, Flst. 47/2, wurde das Einvernehmen erteilt.
6. Änderung Flächennutzungsplan Fortschreibung III
des Gemeindeverwaltungsverbands Illertal
- Ermächtigung Verwaltung zur Rücknahme von zur
Ausweisung beantragter Flächen
Entsprechend dem Beschluss des Gemeinderats vom 14.05.2024 wurde beim Gemeindeverwaltungsverband Illertal nördlich der Pumpstation der Wasserversorgung der Gemeinde eine Fläche für eine Freiflächen-PV-Anlage zur Ausweisung im Flächennutzungsplan beantragt. Im Rahmen des Verfahrens wurden diesbezüglich Bedenken des Naturschutzbeauftragten, der unteren Naturschutzbehörde, des Regierungspräsidiums (Landesplanung und Landwirtschaft) diesbezüglich vorgebracht. Im Landratsamt Biberach findet ein Abstimmungstermin statt, bei dem erörtert wird, ob diese Bedenken ausgeräumt werden können und die Fläche im Flächennutzungsplan verbleiben kann. Das Verfahren zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes sollte wegen eines in einer Verbandsgemeinde parallel zum Flächennutzungsplanverfahren durchgeführten Bebauungsplanverfahrens zeitnah abgeschlossen werden. Da nach dem Termin im Landratsamt und vor der Sitzung der Verbandsversammlung des GVV Illertal mit Abwägung der vorgebrachten Bedenken und einer damit ggf. verbundenen notwendigen Streichung der Fläche im Flächennutzungsplan keine Sitzung des Gemeinderats mehr stattfindet, wurde die Verwaltung ermächtigt, wenn notwendig die beim Gemeindeverwaltungsverband Illertal die beantragte Fläche zurückzunehmen.
Wald im Eigentum des Landes Baden-Württemberg
(Staatsforstverwaltung)
- Übernahme der Verkehrssicherungspflicht für im Wald
aufgestellte Sitzbänke durch die Gemeinde
Am Waldrand des im Eigentum des Landes Baden-Württemberg
(Staatsforstverwaltung) stehenden Waldes zwischen
Erolzheim, Edelbeuren und Bechtenrot wurden in der
Vergangenheit von Privat und dem Schwäbischen Albverein
mehrere Sitzbänke aufgestellt. Das Aufstellen der Sitzbänke
erfolgte mit Zustimmung der Forstverwaltung bzw.
ist von dieser nun seit vielen Jahren geduldet. Inzwischen
werden vom der Staatsforstverwaltung die Übernahme
der Verkehrssicherungspflicht für diese Bänke abgelehnt.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs zur Verkehrssicherungspflicht
im Wald wird klargestellt, dass der Waldbesitzer
nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für
solche Gefahren haftet, die im Wald atypisch sind.
Die Gefahr eines Astabbruchs ist grundsätzlich eine waldtypische
Gefahr. Sie wird nicht deshalb, weil ein geschulter
Baumkontrolleur sie erkennen kann, zu einer im Wald atypischen
Gefahr, für die der Waldbesitzer zu haften hätte.
Atypische Gefahren sind immer dann anzunehmen, wenn
der Waldbesitzer selbst oder ein Dritter Gefahrenquellen
schafft, selbst einen besonderen Verkehr eröffnet, anzieht
oder duldet oder gegen sonstige dem Schutz von Personen
oder Sachen dienende Rechtsvorschriften verstößt.
Selbstgeschaffene Gefahrenquellen sind z. B. Kinderspielplätze,
Sitzbänke, Kunstbauten oder Parkplätze im Wald.
Im Bereich der Sitzbänke ist damit ein verkehrssicherer
Zustand herzustellen. Dies bedeutet, dass die Bäume in
einem Abstand von 30 Metern um die Sitzbank zweimal
jährlich zu kontrollieren sind und ggf. notwendige Maßnahmen
wie das Entfernen abgestorbener und gefährlicher
Äste, … zu erfolgen hat.
Die Staatsforstverwaltung lehnt diese Maßnahmen auf ihre
Kosten künftig ab. Von der Staatsforstverwaltung wurde der
Gemeinde ein Vertrag vorgelegt, in dem die Verkehrssicherungspflicht vertraglich der Gemeinde übertragen wird und
die Gemeinde die notwendigen Maßnahmen und Kosten
übernimmt. Sollte die Gemeinde den Vertrag nicht unterschreiben,
werden die Bänke durch das Land abgebaut.
Die Übernahme durch die Gemeinde war im Gemeinderat
umstritten. Zur Kontrolle der Bäume in der Gemeinde wird
eine Fachfirma eingesetzt, was mit erheblichen Kosten
verbunden ist. Die Kontrolle der Bäume im Landeswald
wäre mit nicht unerheblich zusätzlichen Kosten verbunden.
Grundsätzlich werden die Sitzbänke am Waldrand
als sinnvoll angesehen und auch viel genutzt. Allerdings
wird das Land, anders wie Privatwaldbesitzer, im Hinblick
auf die Erholungsfunktion des Waldes auch in der Verantwortung
gesehen. Wie in anderen Bereichen, so soll nun
auch hier die Verantwortung auf die Kommune übertragen
werden. Der Gemeinderat tendierte dazu, den Vertrag nicht
abzuschließen. Die Verwaltung wurde beauftragt, mit der
Staatsforstverwaltung weitere Verhandlungen zu führen.
Überlassung Grünstreifen an der Wald- und Ziegelholzstraße an die Anwohner
- Regelung der Nutzung
Die Grünfläche zwischen Wald-/Ziegelholzstraße und dem
Staatswald wurde den Anwohnern zur ausschließlichen
Nutzung als Holzlagerplatz überlassen mit der Verpflichtung
die Fläche in sauberem Zustand zu halten.
Die Staatsforstverwaltung ist an die Gemeinde mit der Bitte
herangetreten, die Nutzung der Flächen zu reglementieren.
Grund hierfür ist, dass für die Abdeckung der Holzstapel
oft Kunststofffolien verwendet werden. Diese zersetzten
sich und Teile dieser Abdeckungen sind im Wald wieder
zu finden. Außerdem wird die angrenzende Waldfläche
von den Anwohnern teilweise als Holzlagerplatz, zur Lagerung
anderer Gegenstände oder zur Entsorgung von
Grüngut genutzt. Bei einer gemeinsamen Begehung wurde
auch festgestellt, dass mehrere gemeindliche Flächen
nicht entsprechend der Vereinbarung mit der Gemeinde
genutzt werden.
Der Gemeinderat beschloss, an der Einhaltung der ursprünglichen
Regelung festzuhalten und bei der Abdeckung
von Holzstapeln die Verwendung von Folien auszuschließen.
Bekanntgaben und Verschiedenes
Der Vorsitzende informierte über:
- Die Sitzung des Zweckverbands Wasserversorgung Iller-Risstal am Mittwoch, 21.05.2025
- Die Sitzung des GVV Illertal am Donnerstag, 22.05.2025




