I. Steuerfestsetzung
1. Der Gemeinderat hat durch Hebesatzsatzung vom 12.11.2024 die Hebesätze für die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 festgesetzt auf
- 430,00 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- 290,00 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).
Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.
2. Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 51 Abs. 3 Landesgrundsteuergesetz
(LGrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie für das Kalenderjahr 2025 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
3. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung im Mittelungsblatt der Gemeinde Erolzheim die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
II. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für das Jahr 2026 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch bei der Gemeinde Erolzheim erhoben werden.
Erolzheim, den 08. Januar 2026
Bürgermeisteramt
Anmerkung:
Die Gemeinde stellt in den Fällen, in denen sich keine Änderungen ergeben haben, keine Grundsteuerbescheide zu. Die Festsetzung und Anforderung der Grundsteuer 2026 erfolgt durch die obige öffentliche Bekanntmachung. Die wenigen Steuerpflichtigen, die der Gemeindekasse noch kein Lastschriftmandat erteilt haben, werden gebeten, die im Mittelungsblatt zur Veröffentlichung kommenden Fälligkeitstermine zu beachten oder aber sich doch zu entschließen, der Gemeindekasse ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. In diesem Zusammenhang darf auch darauf hingewiesen werden, dass die Gemeinde Änderungen in der Grundsteuer nur und erst dann vornehmen darf, wenn das zuständige Finanzamt Biberach zu einem erfolgten Eigentümerwechsel der Gemeinde einen geänderten Grundsteuermessbescheid erteilt hat. Nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt die Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt
immer auf den 01.01. des dem Kaufvertrag nachfolgenden Jahres. Privatrechtliche Vereinbarungen im Kaufvertrag (z.B. Grundsteuerübergang zum 01.07. e.J.) werden bei der Veranlagung von Amts wegen nicht berücksichtigt.




