Öffentliche Bekanntmachung
Auf Grund von § 18 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) die Verbandsversammlung am 24.11.2025 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 2.115.797,00
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von -2.115.797,00
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 0,00
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0,00
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0,00
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0,00
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von 0,00 im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 2.115.797,00
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von -2.115.797,00
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 0,00
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 0,00
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 0,00
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 0,00
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 0,00
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0,00
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0,00
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 0,00
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 0,00
§ 2 Kassenkreditermächtigung
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf festgesetzt 250.000,00 €
§ 3 Umlagen nach § 19 Abs. 2 der Verbandssatzung
1. Verwaltungskostenumlage nach § 19 Abs. 2 Buchst. a Verbandssatzung
Die von den Verbandsgemeinden zu erhebende Verwaltungskostenumlage wird satzungsgemäß festgesetzt mit
a) einem Pauschalbetrag je Mitgliedsgemeinde von 51,13 €
b) einem Anteilsbetrag je Flusskilometer (55,113 km) 113,12 €
2. Unterhaltungskostenumlagen nach § 19 Abs. 2 Buchst. b Verbandssatzung wird auf 306.986,00 € für 2025 festgelegt.
3. Vermögensumlage nach § 19 Abs. 2 Buchst. c Verbandssatzung entfällt.
Genehmigungsvermerk:
Das Landratsamt Biberach als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Erlass vom 11. Dezember 2025 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung des Wasser- und Bodenverbandes Rottal für das Haushaltsjahr 2025 gem. § 121 GemO bestätigt. Es wird festgestellt, dass die Haushaltssatzung des Wasser- und Bodenverbandes Rottal für das Haushaltsjahr 2025 keine genehmigungspflichtigen Teile enthält. Hinweis zur Einsichtnahme: Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2025 des Wasserund Bodenverbandes Rottal liegen gem. § 81 Abs. 3 GemO in der Zeit von Montag, 19. Januar 2026 bis einschließlich Dienstag, 27. Januar 2026 im Rathaus der Gemeinde Rot an der Rot, Kämmerei, Zimmer 8, Klosterhof 14, 88430 Rot an der Rot zur Einsichtnahme öffentlich aus. Heilungshinweise: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 5 Abs. 2 S. 1 GKZ in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Wasser-und Bodenverband Rottal geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begrün den soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh migung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Rot an der Rot, den 15. Januar 2026
gez.
Andreas Maaß
Verbandsvorsitzender




