Grundsteuer
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024
I. Steuerfestsetzung
- Für alle Steuerschuldner, bei denen für das Kalenderjahr 2023 keine Änderung in der Steuerfestsetzung eingetreten ist, wird aufgrund § 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in derselben Höhe wie für das Jahr 2023 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Soweit Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten, ergeht ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid. - Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Erolzheim die gleichen Rechtswirkungen ein, als wäre ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen.
II. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für das Jahr 2024 zu den Fälligkeitsterminen (15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.2024 bzw. bei gewählter Jahresfälligkeit zum 01.07.2024) und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid ergeben, auf eines der Konten der Gemeindekasse zu überweisen oder einzuzahlen.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese, durch öffentliche Bekanntmachung erfolgte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Erolzheim, Marktplatz 7, 88453 Erolzheim zu erheben.
Erolzheim, 18. Januar 2024
Bürgermeisteramt
Anmerkung:
Wie bereits im vergangenen Jahr stellt die Gemeinde in den Fällen, in denen sich die Grundsteuer nicht geändert hat, keine Grundsteuerbescheide mehr zu. Die aufgrund Eigentumswechsel oder geändertem Messbetrag ab 2024 erstellten Bescheide wurden bereits zugestellt.
Die Festsetzung und Anforderung der Grundsteuer 2024 erfolgt durch obige öffentliche Bekanntmachung.
Die wenigen Steuerpflichtigen, die der Gemeindekasse noch kein Lastschriftmandat erteilt haben, werden gebeten, die im Mitteilungsblatt zur Veröffentlichung kommenden Fälligkeitstermine zu beachten oder aber sich doch zu entschließen, der Gemeindekasse ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.
In diesem Zusammenhang darf auch darauf hingewiesen werden, dass die Gemeinde Änderungen in der Grundsteuer nur und erst dann vornehmen darf, wenn das zuständige Finanzamt Biberach zu einem erfolgten Eigentümerwechsel der Gemeinde einen geänderten Grundsteuermessbescheid erteilt hat. Nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt die Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt immer auf den 01.01. des dem Kaufvertrag nachfolgenden Jahres. Privatrechtliche Vereinbarungen im Kaufvertrag (z. B. Grundsteuerübergang zum 01.07.e.J.) werden bei der Veranlagung von Amts wegen nicht berücksichtigt.