Aktuell: Gemeinde Erolzheim

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Autor: Frau Gallinger
Artikel vom 21.09.2017

Öffentliche Bekanntmachung

Gemeinde Erolzheim
Landkreis Biberach

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Helsenäcker II“ in Edelbeuren
im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Erolzheim, hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.09.2017 die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit durchgeführt. Nachfolgend hat der Gemeinderat den im beschleunigten Verfahren nach §  13b BauGB in Verbindung mit §  13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan mit dem Lageplan und mit den planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Ebenso hat der Gemeinderat auch örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan nach §  74 LBO als Satzung beschlossen. Maßgeblich sind der Lageplan zum Bebauungsplan, die planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan mit Begründung und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit Begründung jeweils in der Fassung vom 29.08.2017. Der räumliche Geltungsbereich kann dem abgedruckten Lageplan des Ingenieurbüros Funk in der Fassung vom 29.08.2017 entnommen werden.

Die Satzungen und somit der Bebauungsplan „Helsenäcker II“ und die örtliche Bauvorschriften des Bebauungsplanes „Helsenäcker II“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO).

Die Satzungen und der Bekanntmachungsnachweis werden dem Landratsamt Biberach angezeigt.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich der Begründungen können beim Bürgermeisteramt Erolzheim, Marktplatz 7, 88543 Erolzheim, Zimmer 8, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Die Planunterlagen können auch unter der Internetadresse der Gemeinde Erolzheim, www.erolzheim.de eingesehen werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3  Satz 1 und 2 BauGB, über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des §§ 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht,

  • wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  • wenn der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Ebenso wird auf § 47 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen, wonach ein Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung gestellt werden kann.

Erolzheim, den 19.09.2017
gez. Ackermann, Bürgermeister

Textteil (PDF-Datei)

Begründung (PDF-Datei)

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