Abwassergebühr
Gesplittete Abwassergebühr - Meldepflicht bei Änderung der versiegelten Flächen
Im Jahr 2011 wurde in der Gemeinde Erolzheim die gesplittete Abwassergebühr eingeführt. Seither wird nicht mehr nur das bezogene Frischwasser als Maßstab für die Berechnung der Abwassergebühr herangezogen sondern auch die versiegelten Flächen auf dem Grundstück. Berechnungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr sind die bebauten und befestigten (versiegelten Flächen), die an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen sind oder über ein Gefälle zur Straße entwässert werden.
Gemäß der gemeindlichen Abwassersatzung ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, Änderungen an der Größe oder dem Versiegelungsgrad der versiegelten Flächen innerhalb eines Monats der Gemeinde mitzuteilen. Bitte teilen Sie die Anlage von neuen Hofflächen, Stellplätzen und Wegen sowie die Entsiegelung bisher berücksichtigter Flächen der Gemeindeverwaltung mit, damit die Abwassergebühren korrekt berechnet werden können. Flächenänderungen sind meldepflichtig ab einer Änderung um mehr als 10 m².
Bei Neubauten ist der Grundstückseigentümer ebenfalls verpflichtet, der Gemeinde die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, mitzuteilen. Die angeschlossenen Flächen sind unter Angabe der Versiegelungsart in einem Lageplan Maßstab 1:500 oder 1:1000 zu kennzeichnen.
Nähere Auskünfte erhalten sie bei der Gemeindeverwaltung, Herr Huchler (Tel. 07354/9318-50) oder Frau Knoll-Gantner (Tel. 07354-9318-52).
Nachfolgend die relevanten Vorschriften aus der gemeindlichen Abwassersatzung:
§ 40a Bemessung der Niederschlagswassergebühr
(1) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr (§ 38 Abs. 1) sind die bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht, der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses.
(2) Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird:
a) Vollständig versiegelte Flächen, z. B. Dachflächen, Asphalt, Beton, Bitumen 0,9
b) Stark versiegelte Flächen, z. B. Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster 0,6
c) Wenig versiegelte Flächen, z. B. Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster, Gründächer 0,3
Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach Buchstaben a) bis c), die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.
(3) Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über eine Sickermulde, ein Mulden-Rigolensystem oder eine vergleichbare Anlage mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden mit dem Faktor 0,3 berücksichtigt.
(4) Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt. Für Flächen, die an Zisternen mit Überlauf angeschlossen sind gilt folgendes:
a) bei Regenwassernutzung, ausschließlich zur Gartenbewässerung, werden die Flächen um 8 m2 je m3 Fassungsvolumen reduziert;
b) bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb werden die Flächen um 15 m2 je m3 Fassungsvolumen reduziert. Sätze 1 und 2 gelten nur für Zisternen, die fest installiert und mit dem Boden verbunden sind, sowie ein Mindestfassungsvolumen von 2,5 m3 aufweisen).
§ 46 Anzeigepflicht
...
(3) Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung, hat der Gebührenschuldner die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird (§ 40a Abs. 1) der Gemeinde in prüffähiger Form mitzuteilen. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde geschätzt.
(4) Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:1000 mit Eintrag der Flurstücks-Nummer. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 40a Abs. 2 aufgeführten Versiegelungsarten und der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße rot zu kennzeichnen. Die Gemeinde stellt auf Anforderung einen Anzeigevordruck zur Verfügung.
(5) Ändert sich die Größe oder der Versiegelungsgrad des Grundstücks um mehr als 10 m2, ist die Änderung innerhalb eines Monats der Gemeinde anzuzeigen.
…